Corporate Governance

Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Stimmrechte, Stimmrechtsbeschränkung und Vertretung: Jede Namenaktie A und jede Namenaktie B hat je ein Stimmrecht. Namenaktien können nur von anderen Aktionären (natürliche oder juristische), die Namenaktien besitzen, vertreten werden.

Statutarische Quoren: In den Statuten der Vetropack Holding AG sind nur die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 703 und 704 OR verankert.

Einberufung der GV: Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag. Mit der Einladung werden den Aktionären die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des VR und der Aktionäre bekannt gegeben, welche die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangt haben. Ausserordentliche Generalversammlungen werden je nach Bedarf und gemäss den im Gesetz verankerten Fällen einberufen. Aktionäre, die mindestens den zehnten Teil des Aktienkapitals vertreten, können unter schriftlicher Angabe der Anträge an den VR jederzeit die Einberufung verlangen.

Traktandierungsbegehren: Aktionäre, die Aktien im Nennwert von CHF 1'000'000 vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. Traktandierungsbegehren müssen mindestens 40 Tage vor der GV schriftlich an den VR-Präsidenten gestellt werden.

Übertragungsbestimmungen: Für Namenaktien A bestehen keine Eigentums- oder Übertragungsbeschränkungen. Übertragungen von Namenaktien B müssen dem Aktionärsbüro der Vetropack Holding AG gemeldet und vom Verwaltungsrat genehmigt werden.

Angebotspflicht und Kontrollwechselklauseln: Es besteht keine statutarische Regelung betreffend «opting-out» beziehungsweise «opting-up». Es bestehen keine Kontrollwechselklauseln zugunsten von Mitgliedern des VR und der GL.

Kündigungsfrist: Für die GL-Mitglieder bestehen Anstellungsverträge mit einer maximalen Kündigungsfrist von neun Monaten (vgl. Artikel 22 der Statuten).

Diese Website verwendet Cookies, um sicherzustellen, dass Sie das beste Erlebnis auf unserer Website erhalten.Datenschutzerklärung